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FG Köln Urteil vom 22.08.2001 - 2 K 6183/96

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

Leitsatz (redaktionell)

1) Uneinbringlichkeit setzt nicht voraus, dass keine Zahlungen auf die Forderung mehr eingehen können. Eine absolute Unmöglichkeit eines Zahlungseingangs ist nicht erforderlich.

2) Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn dem Gläubiger die zum Forderungseinzug führende Einwirkungsmöglichkeit genommen ist. Dies kann auf Rechtsgründen beruhen, aber auch auf den tatsächlichen Gründen der Zahlungsunfähigkeit oder des mangelnden Zahlungswillens des Leistungsempfängers, der sich erfolgreich seinen Zahlungsverpflichtungen entzieht.

3) Uneinbringlichkeit liegt auch vor, wenn der Leistungsempfänger über einen längeren Zeitraum - im Streitfall 9 Monate - seine Zahlungsunwilligkeit dokumentiert.

Normenkette

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Forderung des Klägers im Streitjahr teilweise uneinbringlich geworden ist und deshalb eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – vorgenommen werden kann oder ob der Kläger eine Rechnung mit einem höheren Steuerbetrag als nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldet im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG ausgestellt hat.

Anfang des Jahres 1995 trat der Kläger in Verhandlungen mit der X. Brauerei ein, die sich auf den geplanten Ausbau einer Gaststätte in A. bezog. Der Kläger, der zuvor lediglich künstlerische Konzeptionen entworfen hatte, trat bei diesem Objekt erstmals als Bauunternehmer auf.

Nach Lage der Akten hat im Zuge der Verhandlungen eine Begehung des Objektes stattgefunden. Der Kläger hat Probebohrungen in der Bausubstanz durchgeführt (Bl. 18 d.A.).

Im Rahmen der Vorverhandlungen ist es zur Vorlage einer al...

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