Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung in eine Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) § 24 UmwStG findet Anwendung, wenn die von dem Neugesellschafter erbrachte Gegenleistung - hier die Einräumung einer Beteiligung - in das Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft oder in ein anderes - der deutschen Besteuerung unterliegendes - Betriebsvermögen gelangt.
2) Entscheidend ist, dass das bisherige unternehmerische Engagement nicht beendet wird und die Gegenleistung nicht in das Privatvermögen fließt.
Normenkette
EStG § 16; UmwStG § 24
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditkapital zu Beginn des Streitjahres zu je 50 % von der T D GmbH (TD), der Beigeladenen zu 1., und der H-Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG (H), der Beigeladenen zu 2., gehalten wurde.
Die Klägerin verlegte im Streitjahr das Anzeigenblatt „X-Blatt” in den Städten D, I, J und L sowie in der Stadt D das Anzeigenblatt „Y-Blatt-D-Woche”. Für die genannten Städte wurden jeweils besondere Ausgaben erstellt. Die Anzeigenblätter der Klägerin wurden durch die M-GmbH & Co. KG (M KG) gedruckt. Die X-Blatt-Verlag-GmbH (X-BLATT) wurde für die Klägerin im Rahmen der Anzeigen- und Beilagenvermittlung tätig.
Kapitalerhöhung der Klägerin
Mit Vertrag vom 28.8.2000 (Blatt 127d – 137 der Prüferhandakte) erhöhte die Klägerin ihr Kommanditkapital von 200.000 DM auf 334.000 DM. Im Zuge dieser Vertragsänderung erhielt die TD neues Kommanditkapital von 67.000 DM, so dass sich ihr Kapital von 100.000 DM auf 167.000 DM erhöhte und sie auch weiterhin zu 50 % an der Klägerin beteiligt war. Die übrige Kapitalerhöhung von 67.000 DM (20,06 % des Kommanditkapitals) wurde an die Gesellschafter der K GmbH & Co KG (K) abgetreten. Im E...