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FG Köln Urteil vom 22.06.2005 - 13 K 5299/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustübernahme nach § 302 AktG als Organschaftsvoraussetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft ist bei sinnorientierter Auslegung des Begriffs "vereinbart" in § 17 Nr. 2 KStG lediglich erforderlich, dass neben den Voraussetzungen von §§ 14, 17 Nr. 1 KStG ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und dabei/dadurch die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG herbeigeführt wird (Änderung der Rspr.).

2) Soweit man der unter Leitsatz 1) vertretenen Auslegung nicht folgt, ist zumindest eine ausdrückliche Vereinbarung gemäß § 302 Abs. 3 AktG nicht (mehr) erforderlich (Änderung der Rspr.).

3) Soweit man weder der zu Leitsatz 1) noch zu Leitsatz 2) vertretenen Auffassung folgt, ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass die in einer Ergänzungsvereinbarung vereinbarte ausdrückliche Verlustübernahme als steuerliche Wirksamkeitsvoraussetzung bereits bis zum Ende des Jahres der erstmaligen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags i.S. des § 14 Nr. 3 Satz 1 1. Hs. KStG vereinbart worden sein muss.

 

Normenkette

KStG § 17; AktG § 302; KStG § 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 73/05)

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 73/05)

 

Tatbestand

Alleinige Anteilseignerin der in der Rechtsform einer GmbH errichteten Klägerin ist die in L. ansässige U. GmbH. Am 00.00.0000 schloss U. GmbH mit der Klägerin einen Gewinnabführungsvertrag, dessen Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft am 00.00.0000 notariell beurkundet und sodann am 00.00.0000 im Handelsregister eingetragen wurde. In dem Gewinnabführungsvertrag wurde u. a. folgendes vereinbart:

„Tz. I.3. Der Organträger verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag aus...

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