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FG Köln Urteil vom 22.03.2012 - 11 K 3180/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Festsetzung nachzuentrichtender Steuerbeträge aufgrund einer Außenprüfung allein außerhalb der Festsetzung für einen laufenden Anmeldungszeitraum

 

Leitsatz (redaktionell)

Ergeht ein geänderter Versicherungsteuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung ausschließlich in Bezug auf Anmeldezeiträume vor der Außenprüfung, so schließt § 10 Abs. 4 VersStG diese gesonderte Festsetzung aus. § 10 Abs. 4 VersStG erfordert vielmehr, dass die Änderungen, die auf der Außenprüfung beruhen, mit in einen Bescheid aufgenommen werden, der sich auf einen beliebigen Anmeldezeitraum nach dem Abschluss der Außenprüfung bezieht.

 

Normenkette

VersStG § 10 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen II R 18/12)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das in den Streitjahren neben Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie Lebensversicherungen auch Sportinvaliditätsversicherungen angeboten hat.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung D führte laut Anordnung vom 10.12.2004 eine Betriebsprüfung für Versicherungsteuer betreffend den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 durch. Nach dem Betriebsprüfungsbericht vom 13.06.2006 hatte die Klägerin in diesem Zeitraum Versicherungsentgelte aus Sportinvaliditätsversicherungen in Höhe von insgesamt 684.992,56 EUR vereinnahmt, die sie unter Verweis auf § 4 Nr. 5 VersStG nicht der Versicherungsteuer unterworfen hatte.

Nach Auffassung der Betriebsprüfung gelangte diese Regelung indes nicht zur Anwendung. Zwar würde § 4 Nr. 5 VersStG im Zusammenhang mit Sportinvaliditätsversicherungen eingreifen, soweit solche Versicherungen das Risiko eines Berufssportlers, aufgrund eines Unfalls oder Krankheit die Sportart nicht mehr ausüben zu können, abdecken würden und der Begünstigte im Schade...

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    Versicherungsteuergesetz / § 10 Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung
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