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FG Köln Urteil vom 22.02.2007 - 10 K 1875/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen aus wechselseitigen Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Insbesondere bei hochverzinslichen Darlehen unter Angehörigen kommt es für die Anerkennung des Darlehensvertrags nur darauf an, ob die vereinbarten Zinsen auch tatsächlich geleistet werden. Die Gestellung von Sicherheiten ist dabei kein vorrangiges Kriterium, ebenso wenig das Fehlen von Vereinbarungen betr. Laufzeit und Tilgung.

2) Eine wechselseitige Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen kann einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 Abs. 1 AO darstellen, wenn Forderungen und Verbindlichkeiten lediglich zwischen den nahen Angehörigen selbst bestehen (z.B. unter Geschwistern); sind oder bleiben aber an einer Darlehensforderung als Gläubiger auch noch andere Personen beteiligt (etwa der Ehegatte eines der Geschwister), kann diese Tatsache einen wirtschaftlichen Grund für die gewählte Gestaltung darstellen, so dass Zinsaufwendungen dann abziehbar bleiben.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 17/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen aus wechselseitigen Darlehen.

Die Klägerinnen sind 1967 bzw. 1969 geborene Schwestern, die aufgrund der Übertragung mehrerer Grundstücke durch ihre Eltern (Herr und Frau L) im Jahr 1995 eine Grundstücksgemeinschaft bilden. Teil dieses Grundvermögens waren auch die Grundstücke „T-Str.” und „C-Str.”, die die Eltern der Klägerinnen in den Jahren 1987 bzw. 1992 erworben hatten.

Zum Erwerb des Grundstücks „T-Str.” hatte der Vater der Klägerinnen, Herr L (gleichzeitig ihr Prozessbevollmächtigter), bei Anschaffung unter anderem ein Darlehen bei seiner Mutter Frau D aufgenommen, und zwar unter Berücksichtigung einer Aufstockung aus ...

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