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FG Köln Urteil vom 22.02.1996 - 13 K 5062/95

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.07.1998; Aktenzeichen I R 23/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin gab für das Streitjahr – 1992 – keine Steuererklärungen ab. Mit Bescheiden vom 4.4.1995 setzte der Beklagte daher die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer 1992 im Wege der Schätzung fest. Ebenfalls auf der Grundlage einer Schätzung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28.3.1995 den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1992 fest.

Gegen die o. g. Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein, die unbegründet blieben. Mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 31. Juli 1995 wies der Beklagte diese Rechtsbehelfe daher als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom 30.8.1995 – bei Gericht eingegangen am 31.8.1995 – hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, der die beiden angefochtenen Einspruchsentscheidungen in Kopie beigefügt waren.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 7.9.1995 – zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 8.9.1995 – ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin (u. a.) gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO aufgefordert worden, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Auf die ausschließende Wirkung dieser Fristsetzung, die Folge der Unzulässigkeit der eingelegten Klage und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist ist in der Verfügung hingewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 20.9.1995 – eingegangen am selben Tage – beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, die Begründungsfrist bis zum 31.10.1995 zu verlängern. Daraufhin stellte der Berichterstatter fernmündlich am 21.9.1995 klar, welchen Inhalt die o. g. Verfügung habe.

Weder mit dem Schriftsatz vom 21.9.1995 noch mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 22.2.1995 vorgelegten Schriftsatz hat d...

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