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FG Köln Urteil vom 22.01.2009 - 10 K 398/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf rechtliches Gehör, Prozessverschleppung, Vertagung der mündlichen Verhandlung, Steuerhinterziehung, Einkünftezurechnung bei Auslandssachverhalten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung kann nicht stattgegeben werden, wenn nach grundlegender Änderung des Sachvortrags erst im Termin eine nicht hinreichend individualisierbare Zeugenbenennung erfolgt.

2) Ist das Finanzgericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass sowohl die subjektiven wie auch die objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen, greift die verlängerte zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

3) Zur Zurechenbarkeit von Zahlungseingängen auf Auslandskonten und zur Hinterziehung von Einkommen- und Vermögenssteuern.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 155; ZPO § 227; AO § 169 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2011; Aktenzeichen X R 65/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zurechenbarkeit von Zahlungseingängen auf Auslandskonten und die Hinterziehung von Kapitaleinkünften im Anschluss an eine beim Kläger in den Jahren 1995 bis 1998 durchgeführte Fahndungsprüfung.

Der 1947 geborene Kläger und seine 1999 verstorbene Ehefrau wurden zusammen zur Einkommensteuer und Vermögensteuer veranlagt. Rechtsnachfolger der verstorbenen Ehefrau sind der Kläger sowie seine Töchter T und D. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der Firma „U-GmbH” (i.L. seit dem 1. Dezember 1991) und der am 11. Juli 1991 gegründeten Nachfolgefirma „W-GmbH”.

Alleiniger Anteilseigner der U-GmbH war zunächst die X-S.A. (Land M), die als X-AG auch eine Zweigstelle im Land R unterhielt. Vorstandsvorsitzender...

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