Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des maßgeblichen Kindesalters
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Berechnung des zugrunde zu legenden Kindesalters erfolgt gemäß § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB. Danach wird der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters bereits mitgerechnet. Das Lebensjahr endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, der seiner Benennung nach dem Tag der Geburt vorangeht.
2) Für ein am 1. eines Monats geborenes Kind besteht damit am Ende des Bezugszeitraums für diesen Monat kein Anspruch auf Kindergeld mehr.
3) Die Regelung des § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB bzw. § 32 Abs. 4 Nr. 2, § 66 Abs. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 6 S. 5, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 66 Abs. 2; AO § 108 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 2 S. 2, § 188 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seinen am 1.11.19… geborenen Sohn A Kindergeld für den Monat November 20… zu gewähren ist.
Dem Kläger wurde ab Geburt des Kindes Kindergeld bewilligt. Mit Bescheid vom 8.11.2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab dem 1.11.20… auf. Zur Begründung führte er aus, dass das Kind am 31.10.20… sein 25. Lebensjahr vollendet und damit die gesetzliche Altersgrenze für den Anspruch auf Kindergeld erreicht habe.
Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein und führte zur Begründung aus, dass seiner Ansicht nach der Sohn erst im Laufe des/am 1.11.20… das 25. Lebensjahr vollendet habe. Ferner vertrat er die Ansicht, dass wenn man der Ansicht des Beklagten folgen würde, Kinder, die am ersten Tag eines Monats geboren sind, gegenüber allen anderen Kinder, die zwischen dem 2. und 31. eines Monats...