Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistungen von Musikern an ein Orchester
Leitsatz (redaktionell)
Eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG setzt nicht voraus, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen die gesamte Tätigkeit der betreffenden Künstler erfasst. Steuerbefreite und steuerpflichtige Umsätze ein und desselben Künstlers können nebeneinander stehen. Gesetzessystematische Bedenken bestehen insoweit nicht.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 20a S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Leistungen von im Ausland ansässigen Musikern an das vom Kläger betriebene Orchester als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.
Der Kläger ist alleiniger Inhaber, Betreiber und Leiter des Orchesters „…” (Orchester). Der Kläger ist zudem Schlagzeuger dieses Orchesters.
Gemäß einer Bescheinigung der Bezirksregierung … vom … 1998 erfüllt das Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen.
Der Kläger nimmt daher für das Orchester seit dem Veranlagungszeitraum 1999 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG in Anspruch.
Zur Durchführung von Konzerten, sonstigen Veranstaltungen und Tourneen sowie für die Herstellung von Tonträgeraufnahmen verpflichtet der Kläger die für den jeweiligen Zweck benötigten Musiker aus dem Kreis der ihm in Deutschland und den benachbarten europäischen Ländern bekannten Musiker. Der Kläger vereinbart mit den von ihm engagierten Musikern für deren Tätigkeit Honorare für freiberufliche Mitarbeit und zahlt diese in Form von sogenannten Gutschriften an die Musiker aus.
Mit Schreiben vom … 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erte...