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FG Köln Urteil vom 21.03.1996 - 5 K 5048/95

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.1999; Aktenzeichen XI R 121/96)

 

Tatbestand

Die Klägerin lebt seit dem 01.02.1993 von ihrem Ehemann, dem Beigeladenen, getrennt.

In ihrer Einkommensteuerklärung des Streitjahres 1993, die am 18.04.1995 beim Beklagten einging, beantragte die Klägerin die getrennte Veranlagung. Sie erklärte als sonstige Bezüge Unterhaltsleistungen in Höhe von … DM. Bei der Durchführung der Veranlagung lag dem Beklagten eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Anlage U vom 30.09.1994 vor. In dieser beantragte der Beigeladene den Abzug von Unterhaltsleistungen in Höhe von 6,175 DM, dem die Klägerin zustimmte. Sie bestätigte hierin ferner, die angegebenen Leistungen als sonstige Einkünfte versteuern zu müssen.

Im Einkommensteuerbescheid 1993 berücksichtigte der Beklagte die Unterhaltsbezüge mit … DM.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie die Beschränkung der Unterhaltsleistungen auf … DM geltend machte. Sie legte eine neue Anlage U vom 19.04.1995 vor, die vom Beigeladenen unterzeichnet ist und einen Betrag von … DM ausweist.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin trägt vor, nach Erhalt der Steuerbescheide hätten sie und ihr Ehemann festgestellt, daß sich die Unterhaltsleistungen in der beantragten Höhe nachteilig auswirkten. Deshalb hätten sie Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt und diesen mit einer neuen Anlage U begründet. Da sich nach dem Sinn des Gesetzes das Realsplitting zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken solle, müsse eine Berichtigung des Antrags zulässig sein, zumal der Berichtigungsantrag von beiden Eheleuten gestellt werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Bescheides und der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer mit der Maßgabe neu festzuset...

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