Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudeerrichtung auf fremdem Grund und Boden
Leitsatz (redaktionell)
Errichtet ein Steuerpflichtiger - ohne weitere Abreden - ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, so steht ihm eine Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG auch dann nicht zu, wenn er das Grundstück aufgrund seiner Nacherbenstellung später erwerben wird oder wenn nachträglich ein Nießbrauchsrecht zu seinen Gunsten bestellt wird.
Normenkette
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 951 Abs. 1 S. 1; EStG § 10e Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger im Streitjahr 1992 die Wohneigentumsförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein von ihm auf fremdem Grund und Boden errichtetes Haus zusteht.
Der Kläger wurde mit Erbvertrag der Eltern der Frau A. vom 26.3.1981 zum Nacherben nach Frau A. eingesetzt, die unter Vormundschaft des Klägers stand, da sie in ihrer geistigen Entwicklung beeinträchtigt und nicht in der Lage war, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu besorgen. Der Kläger wurde auch als Testamentsvollstrecker und als Verwalter für das Vermögen der Frau A. bestellt. Er sollte auch sicher stellen, daß Frau A. im elterlichen Haus ihr weiteres Leben würde verbringen können.
In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 22.5.1989 wies das Amtsgericht Brühl darauf hin, daß für Frau A. eine nicht befreite Vorerbschaft gegeben sei und Frau A. deshalb zu Lebzeiten keine Möglichkeit zum Verkauf des Grundstückes habe. Gleichzeitig wies es den Kläger jedoch darauf hin, daß er das Grundstück ggfls. zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Erbvertrag gegenüber der Vorerbin einsetzen müsse. Das Amtsgericht B. forderte deshalb eine Sic...