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FG Köln Urteil vom 20.09.2001 - 10 K 5793/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung von Räumungskosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten in Abgrenzung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Räumungskosten im Anschluss an den Erwerb eines besetzten Grundstücks stellen sofort abziehbare Aufwendungen im Rahmen der angestrebten Vermietungstätigkeit dar und keine Anschaffungs- und Herstellungskosten.

2) Dies gilt insbesondere dann, wenn bei dem Erwerb noch nicht feststeht, dass der Erwerber zur Erlangung des Grundstücks neben dem Grundstückspreis auch die Räumungskosten aufwenden muss, etwa weil der Veräußerer bereits ein Räumungsurteil gegen die Grundstücksbesetzer erwirkt hat und diese das Grundstück auch freiwillig räumen könnten.

 

Normenkette

EStG §§ 7, 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen IX R 57/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Räumungskosten zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks gehören oder ob sie als Werbungskosten sofort abziehbar sind.

Im Jahr 1989 hatte eine Gruppe unter dem Namen „…. ………” eigenmächtig das brachliegende städtische Grundstück …………………….., Flur 53, Flurstücke Nr. 1928 und Nr. 1473 teilweise in Besitz genommen (Ecke ……….Straße). Das Gesamtgrundstück hatte eine Fläche von rund 11.700 qm. Die Besetzer hatten ihre Wohn- und Bauwagen sowohl auf dem vorderen Grundstücksteil als auch auf dem hinteren Grundstücksteil abgestellt. Die besetzte Grundstücksfläche belief sich auf insgesamt ca. 5.000 qm. Mit Urteil des Landgerichts …. vom 10. April 1990 wurden die Besetzer verurteilt, das Grundstück zu räumen und an die Stadt ….. herauszugeben.

Mit notariellem Vertrag vom 9. Januar 1991 verkaufte die Stadt …… an den Kläger aus den o.a. Flurstücken Nr. 1473 und 1928 eine Teilfläche von etwa 6.000 qm. Der Kaufpreis betrug 210 DM/qm, was...

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