rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rückstellung für künftige Beihilfeleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Antrag gem. § 68 FGO ist auch dann zulässig, wenn die ursprüngliche Klage lediglich deswegen unzulässig war, weil keine Beschwerde vorlag.
Für die Verpflichtung, an Rentner künftig Beihilfeleistungen zu erbringen, ist bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs vor dem 01.01.1993 eine Rückstellung nicht zu bilden.
Der steuerliche Begriff der Pensionsverpflichtung stimmt mit dem Begriff der unmittelbaren Versorgungszusage im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG überein.
Normenkette
FGO § 68; BewG § 103; BewG § 104; EStG § 6a; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin für die Verpflichtung, an Rentner künftig Beihilfeleistungen erbringen zu müssen, in ihrer Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1992 zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs Rückstellungen zu bilden hat.
Die Klägerin ist als Holding-Gesellschaft für die Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Stadt ……… aus einem Eigenbetrieb der Stadt ……… hervorgegangen. Aufgrund eines im Rahmen der Umgründung abgeschlossenen Personalüberleitungsvertrages vom 23. Oktober 1960, Beschlüssen des Rats der Stadt ……… vom 30. April 1964 und 28. April 1988 und § 40 des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1969 gewährt die Klägerin ihren aktiven und im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern Beihilfeleistungen in Krankheitsfällen entsprechend einer Beihilfeordnung, wie sie zur Zeit der Umgründung der Klägerin in eine Kapitalgesellschaft für die Stadt ……… galt bzw. per 1. Januar 1992 gilt. Die Beihilfeleistungen werden nur solchen Arbeitnehmern gewährt, die vor dem 1. Januar 1989 ...