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FG Köln Urteil vom 20.06.2013 - 6 K 2552/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung, Grundlagenbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Änderung eines Feststellungsbescheides, in dem ein Verlust aus Spekulationsgeschäften erhöht wird, führt nicht dazu, die fehlerhaft unterbliebene Verrechnung des ursprünglich festgestellten Verlusts aus Spekulationsgeschäften nachträglich zu korrigieren. Eine Änderung des Folgebescheides zur Einkommensteuer kann in diesem Fall nur im Umfang der Verlusterhöhung erfolgen.

 

Normenkette

EStG a.F. § 23 Abs. 4 S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.2014; Aktenzeichen IX R 38/13)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte in diesem Jahr Einkünfte aus verschiedenen Beteiligungen, unter anderem als Gesellschafterin der D Vermögensverwaltungs GbR. Für diese GbR wurde durch das zuständige Finanzamt A am 08.12.1994 ein Feststellungsbescheid für 1992 erlassen, durch den der Klägerin neben Einnahmen und Werbungskosten aus Kapitalvermögen ein Verlust aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 583.967 DM zugewiesen wurde. Sonstige Verluste aus Spekulationsgeschäften erzielten die Kläger im Streitjahr nicht. Im Rahmen ihrer am 24.11.1994 eingereichten Einkommensteuererklärung setzten die Kläger sowohl die festgestellten Einnahmen und Werbungskosten aus der GbR als Einkünfte aus Kapitalvermögen an als auch in der Rubrik Spekulationsgeschäfte (Zeile 50 der Anlage KSO) einen Betrag in Höhe von -583.967 DM mit dem maschinenschriftlichen Zusatz „D Vermögensverw. GbR”.

In dem daraufhin ergangenen erstmaligen Einkommensteuerbescheid vom 20.03.1995 blieb der Spekulationsverlust unberücksichtigt. In den Erläuterungen zum Bescheid wird hierzu ausgeführt: „Der Spekulationsverlust konnte nicht zum Ansat...

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