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FG Köln Urteil vom 20.05.2015 - 3 K 3253/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Managementbeteiligung als Gegenstand eigener Erwerbsquelle neben dem Arbeitsverhältnis

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung stellt dann keinen Arbeitslohn dar, sondern ist Ertrag einer eigenständigen Erwerbsquelle, wenn der Mitarbeiter die Beteiligung neben weiteren Mitarbeitern und weiteren wesentlich beteiligten Private Equity Gesellschaften zu einem marktgerechten Preis erworben hat und ein effektives Verlustrisiko trägt.

2) Keine maßgebliche indizielle Bedeutung hat, dass die Beteiligung zunächst Mitarbeitern der ersten Führungsebene und sodann den Mitarbeitern der zweiten Führungsebene angeboten wurde, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Ausschluss aus der Beteiligung mit fremdüblicher Abfindung zur Folge hat und eine Veräußerungsbeschränkung für den Mitarbeiter besteht.

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 19

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.10.2016; Aktenzeichen IX R 43/15)

BFH (Aktenzeichen VI R 40/15)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger im Jahre 2004 erzielte Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt oder ob es sich insoweit um einen – steuerfreien – Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft handelt.

Mit Kaufvertrag vom 29.10.1998 erwarb die … M Holding GmbH (M Holding) 99,99 % der Anteile an der … M AG, die zu diesem Zeitpunkt zu 100 % im Eigentum der … standen. Gesellschafter der M Holding war zu diesem Zeitpunkt ein …. Wegen der Beteiligungsverhältnisse an der M Holding wird auf Anlage 4 zum Klagebegründungsschriftsatz Bezug genommen (Blatt 91 der Gerichtsakte).

Die … M AG wurde in der Folgezeit mehrfach formgewechselt, firmierte zwischenzeitlich als ...

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