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FG Köln Urteil vom 20.03.2008 - 15 K 2852/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahmeverlust nach formwechselnder Umwandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Frage der Anteilsqualifikation als betrieblich oder privat vermag die Fiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG die vorrangigen DBA-Regeln nicht auszuhebeln.

2) Der Verweis in § 5 Abs. 2 UmwStG 1995 auf § 17 EStG ist eine Rechtsfolgenverweisung.

 

Normenkette

UmwStG § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 8; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2e, § 17; DBA Schweiz Art. 13; UmwStG § 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.12.2008; Aktenzeichen I B 81/08)

BFH (Beschluss vom 22.12.2008; Aktenzeichen I B 81/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten, die nach Auffassung der Klägerin im Rahmen der Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft entstanden sind.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der H – AG & Co KG (nachfolgend: KG).

Die KG ist durch Rechtsformwechsel der H – GmbH, Köln (nachfolgend: GmbH) zum 01. Dezember 1994 entstanden. Sie hielt ein Stammkapital von 1.000.000,– DM, das von den Kommanditisten Herr T (nachfolgend: Kommanditist 1) mit 75 % und der C – GmbH & Co KG (nachfolgend: Kommanditist 2) zu 25 % gehalten wurde. Der Kommanditist 1 ist beschränkt steuerpflichtig, da er seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die Beteiligungsverhältnisse entsprachen denen bei der GmbH, die jedoch nur ein Stammkapital von 600.000,– DM hatte.

Im Rahmen des Formwechsels machte die KG von ihrem Wahlrecht Gebrauch und führte die Buchwerte der GmbH fort. Für die Ermittlung des Einlagewerts der GmbH-Anteile des Kommanditisten 1 legte sie jedoch den Teilwert dieser Anteile zugrunde. Unter Aufdeckung der stillen Reserven der einzelnen Wirtschaftsgüter stellte die Klägerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) daher eine Ergänzungsbilanz auf den 01. Dezember 1994 auf. Für die KG entsta...

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