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FG Köln Urteil vom 20.01.1999 - 12 K 8438/97

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2000; Aktenzeichen VIII R 7/99)

 

Tatbestand

Der Kläger und die … KG (….A….) waren Gesellschafter der Firma … GmbH (….B….) in … An dieser Gesellschaft war der Kläger zu 45 v.H. beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom ….1993 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der … B… an … A… § 3 des Vertrages lautet wie folgt:

„§ 3 Abtretungsbedingung

  1. … A… zahlt für den gemäß Ziffer 1 abgetretenen Geschäftsanteil als Teilkaufpreis dem Erschienenen zu 1) (Anm.: der Kläger) vorab einen Betrag in Höhe von … DM.
  2. Der Erschienene zu 1) zahlt einen Betrag in Höhe von … DM gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG an die … B… zurück (Ausschüttung für 1991 und 1992). Er ist damit einverstanden, daß … A… diesen Betrag für … B… einzieht und mit der vorgenannten Teilkaufpreiszahlung verrechnet, so daß als Teilkaufpreis effektiv von … A… an den Erschienenen zu 1) … DM abzüglich … DM = … DM zu zahlen sind…”

Dieser Regelung lag zugrunde, daß der Kläger in 1992 eine auf einem Gesellschafterbeschluß beruhende Gewinnausschüttung in Höhe von … DM zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer erhalten hatte. Nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten hatte diese Gewinnausschüttung zu einer teilweisen Rückzahlung des Stammkapitals und damit zu einem Rückzahlungsanspruch der … B… gegen den Kläger nach § 31 Abs. 1 GmbHG geführt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG in Höhe von … DM. Außerdem machten sie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Rückzahlung der Gewinnausschüttung an die … B… in Höhe von … DM als negative Einnahmen geltend. Der Beklagte behandelte diese Rückzahlung als Einlage in die … B… und dementsprechend als nachträgliche Anschaffungskosten, die lediglich ...

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