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FG Köln Urteil vom 19.09.2002 - 3 K 1014/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliches Eigentum bei § 10e EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die zu § 39 AO entwickelten Grundsätze zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gelten uneingeschränkt im Rahmen des § 10e EStG.

2) Substanz und Ertrag eines Gebäudes sind dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen, wenn der Nutzungsberechtigte, der die Kosten des Gebäudes getragen hat, für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch, insbesondere aus Bereicherungsrecht nach §§ 951, 812 BGB, auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des Gebäudes gegen den Eigentümer hat.

3) Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit und führen zu Anschaffungskosten.

 

Normenkette

AO 1977 § 39 Abs. 2, 2 Nr. 1; BGB §§ 812, 951; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 10e

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen X R 30/03)

BFH (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen X R 30/03)

 

Tatbestand

Es ist strittig, in welcher Höhe für die Kläger Aufwendungen für das Einfamilienhaus … Str. … in … im Rahmen des § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Das im Jahre 1938 erbaute Einfamilienhaus gehörte bis zum Abschluss des notariellen Übertragungsvertrages im Juli 1993 dem Vater des Klägers, der das Objekt fremdvermietet hatte. Beginnend mit dem Jahr 1991 bis zum Einzug der Kläger im Sommer 1993 wurde das Haus mit einem Aufwand von 131.561,06 DM auf Kosten der Kläger umgebaut und renoviert. Zu den Einzelheiten der Baumaßnahmen wird auf die Baubeschreibung, übersandt mit Schreiben der Kläger vom 16. September 2002, verwiesen. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 23.07.1993 übertrug der Vater das bebaute Grundstück an den Kläger. Als Gegenleistung wurde die Zahlung eines Geldbetrages von 30.000,– DM innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss sowie di...

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