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FG Köln Urteil vom 18.12.2000 - 3 K 1309/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, wenn der Arbeitnehmer, der Altersversorgungskonzepte ausarbeitet und betreut, den wesentlichen Teil seiner Leistung gegenüber seinen Kunden erbringt und nicht - wie ein "normaler" Versicherungsmakler - die eigentliche Tätigkeit, den Abschluss von Versicherungen, im Arbeitszimmer lediglich vorbereitet.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5, 5 Sätze 1, 1 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen VI R 34/01)

BFH (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen VI R 34/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Kläger bezog als Leiter des Referats betriebliche Altersversorgung bei der X-Lebensversicherung AG, Y Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Streitjahr betrug sein Bruttojahreslohn 276.973,00 DM. Dieser Betrag setzte sich aus einem festen Grundgehalt i.H.v. 1.400,– DM mtl. und einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Direkt- und Rückdeckungsversicherungsverträge, mit denen die von ihm erstellten Altersversorgungskonzeptionen abgesichert waren, zusammen. in den Folgejahren stieg sein Arbeitslohn – bei gleichem Grundgehalt – auf über 500.000,– DM an.

Seine Aufgabe lag in der Betreuung der hauptamtlichen Geschäftsführer und Vorstände von Genossenschaften, genossenschaftlichen Verbänden und Zentral- und Spezialinstituten in allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Die Tätigkeit umfasste im Wesentlichen die Konzeption und Pflege von Altersversorgungsmodellen einschließlich der Beratung über arbeitsrechtliche und bilanzielle Konsequenzen wie: Rückstellungsverläufe und Rückstellungsmögli...

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