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FG Köln Urteil vom 18.09.2019 - 2 K 312/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Auskunft und Korrektur der bei der IZA gespeicherten Daten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Betroffener hat keinen Anspruch auf Auskunft und Korrektur über die von der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) über ihn gesammelten Daten.

2) Daran hat sich nach Einführung der DSGVO und der damit in Zusammenhang stehenden Änderungen im BDSG sowie der AO nichts geändert.

 

Normenkette

FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BDSG a.F. § 19 Abs. 4; DSGVO Art. 14, 16, 21, 23; AO §§ 32a ff.; BDSG n.F. § 58; EStG §§ 32b, 32f Abs. 5, § 88a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2021; Aktenzeichen II R 43/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Korrektur der über sie beim Beklagten (genauer: bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen, IZA) gespeicherten Daten hat.

Die Klägerin ist eine auf den niederländischen Antillen registrierte Gesellschaft.

Zentraler Streitpunkt einer Fahndungsprüfung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Z wegen der Jahre 2006-2012 war die Frage, wo die geschäftliche Leitung der Klägerin tatsächlich ansässig war. Die Verwaltung vertrat insoweit die Auffassung, dass die geschäftliche Oberleitung der Klägerin in Deutschland sei.

Gegen die im Anschluss an die Prüfungsmaßnahmen geänderten Bescheide hatte sich die Klägerin in einem Klageverfahren gewandt. In einer mündlichen Verhandlung vor dem FG Köln wurde am ….2018 eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass für die Veranlagungszeiträume bis 2008 von einem inländischen Sitz der Geschäftsleitung auszugehen gewesen sei und ab 2009 von einem Sitz der geschäftlichen Oberleitung ausschließlich in der niederländischen Karibik.

Daraufhin beantragte die Klägerin am 02.07.2018 beim Beklag...

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