Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsverfahren: Zum unmittelbaren Zusammenhang von Betriebsausgaben mit inländischen Betriebseinnahmen
Leitsatz (redaktionell)
Dass Erfordernis des § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG, wonach die Betriebsausgaben in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den inländischen Einkünften stehen müssen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50 EGV).
Normenkette
EStG § 50 Abs. 5, 5 Sätze 1, 4, 4 Nr. 3, § 50a, § 50a Abs. 4, 4 Nrn. 1-2; AO §§ 90, 90 Abs. 2; EStG § 50
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte eine Erstattung von Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG vornehmen muss.
Die Klägerin nahm im Jahr 0000 an einer in Deutschland, Irland und Großbritannien durchgeführten Tournee der A B C mit Darbietungen und Lektionen aus dem Pferde-Dressursport teil. Aufführungen in Deutschland fanden in 11 Städten statt.
Mit Antrag vom 10. 12.1997 begehrte die Klägerin die Erstattung von 71.758 DM Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG zuzüglich 5.381 DM Solidaritätszuschlag. Schuldner der Vergütungen war Herr D.K..
Im Antrag wurde ein Betrag von 354.361 DM als Betriebseinnahmen der Tournee erklärt. Betriebsausgaben für die Auftritte in Deutschland wurden in Höhe von 367.028,70 DM (36.828.085 portugiesische Escudos – ESC) erklärt. Dem Antrag beigefügt waren kopierte Rechnungen der Klägerin an den Vergütungsschuldner. Außerdem war aus der dem Antrag beigefügten Steuerbescheinigung ersichtlich, dass die einbehaltene Steuer nach § 50a Abs. 4 EStG von Einnahmen in Höhe von 287.032 DM berechnet worden war (25% von 287.032 DM = 71.758 DM; Solidaritätszuschlag davon 7,5% = 5.381,85 DM).
Nach Hinweis des Beklagten auf die Notwendigke...