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FG Köln Urteil vom 18.05.2000 - 2 K 491/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fiktive Gewinnzurechnung nach Einlageminderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die fiktive Gewinnzurechnung bei einer Einlageminderung erfährt neben der zeitlichen Begrenzung auf das Jahr der Einlageminderung und die zehn vorangegangenen Jahre in sachlicher Hinsicht eine weitere Einschränkung dadurch, daß nicht die ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste der letzten elf Jahre die Obergrenze der Hinzurechnung darstellen, sondern diese Obergrenze um die dem betreffen-den Gesellschafter zugerechneten Gewinnanteile dieser Zeit zu mindern ist.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen IV R 42/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob beim Kläger eine fiktive Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG vorzunehmen ist.

Der Kläger ist Kommanditist der beigeladenen A-GmbH & Co KG, die überwiegend im Grundstücksgeschäft und in der Vermittlung von Finanzierungsgeschäften tätig ist.

Im Streitjahr betrug die Gesellschaftseinlage des Klägers zunächst 2 Mio. DM, die er jedoch zum 13.07.1990 auf nominell 1.053.500,00 DM reduzierte. Am 30.10.1990 wurde seine Kommanditeinlage unter Beibehaltung der bisherigen Beteiligungsquote im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf 1.613.500,00 DM erhöht. Die Eintragung dieser Erhöhung in das Handelsregister erfolgte am 30.01.1991.

In den Jahren 1985 bis 1988 wurden für den Kläger teilweise ausgleichsfähige Verluste, teilweise verrechenbare Verluste nach § 15a Abs. 2 EStG festgestellt. Des weiteren kam es aufgrund von Einlageminderungen zu fiktiven Gewinnzurechnungen. Für das Jahr 1989 wurde dem Kläger ein Gewinnanteil in Höhe von 3.504.981,00 DM zugerechnet, der nach Abzug verrechenbarer Verluste aus den Vorjahren in Höhe von 2.508.135,00 DM lediglich in Höhe von 996.848,00 DM der Einkommensteuer unterworfen wurde.

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