Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses, offensichtliche Unrichtigkeit; Steuerbefreiung bei Umsätzen aus Glücksspiel
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Umstand, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer fortentwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt deshalb keinen Steuererlass nach § 227 AO. Ohne Bedeutung ist zudem, aus welchen Gründen ein Stpfl. die gegen ihn gerichtete Steuerfestsetzung hat bestandskräftig werden lassen.
2) Im Streitjahr 2000 war es nicht offensichtlich und eindeutig fehlerhaft, die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten mit Geldeinsatz als steuerpflichtig zu behandeln. Zu diesem Zeitpunkt war es nicht eindeutig, dass hinsichtlich solcher Umsätze eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. f der RL 77/388/EWG hätte in Anspruch genommen werden können.
Normenkette
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; AO § 227
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte ermessensfehlerfrei einen Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1998 und 1999 abgelehnt hat.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Automatenkaufmann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten mit Geldeinsatz. Die in diesem Zusammenhang erzielten Umsätze beliefen sich ausweislich der eingereichten Gewinnermittlungen im Jahr 1998 auf 594.481 DM (netto) und im Jahr 1999 auf 598.377 DM (netto). Der Kläger unterwarf diese Umsätze in den für die Streitjahre von seinem damaligen Steuerberater erstellten und am 24.1.2000 für 1998 bzw. 27.11.2000 für 1999 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärungen der Umsatzsteuer. Der Beklagte stimmte den Umsatzsteuererklärungen am 9.2.2000 (1998) bzw. 14.12.2000 (1999) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu...