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FG Köln Urteil vom 18.01.2006 - 11 K 2199/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung im Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Aufrechnung ist nach Anzeige der Masseunzugänglichkeit unzulässig.

2. Eine Privilegierung des Massegläubigers nach § 36 InsO kommt nicht in Betracht, wenn die Masse nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht.

 

Normenkette

InsO § 208; AO § 218; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.03.2008; Aktenzeichen VII R 10/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer vom Beklagten während des laufenden Insolvenzverfahrens erklärten Aufrechnung rückständiger Umsatzsteuer mit einem Vorsteuerguthaben.

Am …2002 wurde über das Vermögen der …-Betriebs GmbH (GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger ernannt. Dieser zeigte am …2002 gemäß § 208 Insolvenzordnung (InsO) die Masseunzulänglichkeit an.

Im Laufe des Jahres 2003 verwertete der Kläger mehrere Gegenstände aus der Masse, was zu einer Umsatzsteuerschuld 2003 i.H.v. 4.094,68 EUR führte. Ferner entstanden Lohnsteuerverbindlichkeiten der Masse für die Monate Januar bis März 2003 i.H.v. 5.180,43 EUR. Mit Rechnung vom …2004 rechnete der Kläger seine Insolvenzverwaltervergütung ab und wies Umsatzsteuer i.H.v. 3.178,08 EUR gesondert aus. Diese machte er als Insolvenzverwalter der GmbH in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Quartal 2004 vom …2004 als Vorsteuer geltend. Mangels weiterer umsatzsteuerrelevanter Vorgänge ergab sich aus dieser Voranmeldung ein Überschuss i.H.v. 3.178,08 EUR. Mit Erklärung vom …2004 rechnete der Beklagte mit der vorgenannten Umsatzsteuerschuld (Gegenforderung) gegen diesen Überschuss (Hauptforderung) auf. Der Kläger beanstandete dies gegenüber dem Beklagten als unzulässig. Daraufhin erließ der Beklagte am …2004 einen Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abgab...

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