Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage der GrEStG bei übernommener Instandhaltungsrücklage
Leitsatz (redaktionell)
Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Erwerb von Teileigentum nicht um ein übernommenes Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage zu mindern.
Normenkette
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übernahme einer Instandhaltungsrücklage bei der Bemessung der Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom ….05.2016, UR.Nr. 1 mehrere Teileigentumsrechte an dem Grundbesitz Gemarkung M, P-Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an insgesamt vier Gewerbeeinheiten sowie neun Tiefgaragenstellplätzen. Gemäß Ziffer II 2 Absatz 6 des Vertrages sollte der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (Vorschüsse, Instandhaltungsrücklage usw.) bei Besitzübergang auf die Klägerin übergehen. Gemäß Ziffer III betrug der Kaufpreis 40.000 € und war insgesamt fällig am 01.07.2016.
Mit Bescheid vom 18.05.2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer i.H. von 2.600 € auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 40.000 € fest.
Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, die Bemessungsgrundlage müsse um die miterworbenen Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage von insgesamt 14.815,19 € gemäß Aufteilung und Zuordnung zu den einzelnen Objekten vermindert und die Grunderwerbsteuerfestsetzung gemäß § 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufgehoben werden, da der auf die erworbenen Teileigentumsrechte entfallende Kaufpreis abzüglich der Instandhaltungsrücklage je Teileigentum 2.500 € nicht übersteige.
Der Einspruch ...