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FG Köln Urteil vom 17.04.2008 - 10 K 43/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO tritt auch ein, wenn das FA ohne eine formelle Entscheidung aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung den Prüfungsbeginn verschiebt.

 

Normenkette

AO § 197 Abs. 2, § 171 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erlass der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 sowie des Gewerbesteuermessbescheids für 1998 im Anschluss an eine Außenprüfung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist rechtswidrig war.

Der Kläger ist Volks- und Betriebswirt und war bis einschließlich 1987 als leitender Angestellter tätig, zuletzt als Finanzvorstand eines Versicherungskonzerns. Er leitete unter anderem das Ressort „Finanzen und Kapitalanlagen”. Seit 1988 betreibt er ein kaufmännisches gewerbliches Unternehmen. Gegenstand des Gewerbebetriebs ist die Vermögensanlage für eigene und fremde Rechnung, insbesondere der Handel mit Finanzderivaten (Börsentermingeschäfte bzw. Finanztermingeschäfte seit Neufassung des BörsG und Änderung des Wertpapierhandelsgesetz – WpHG – durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juli 2002, BGBl I 2002, 2010). Außerdem betreibt der Kläger im Rahmen seines Unternehmens die Beratung in Finanz- und Vermögensangelegenheiten im weitesten Sinne.

Vor allem die hoch spekulativen Börsentermingeschäfte für eigene Rechnung führten in der Vergangenheit laufend zu hohen Verlusten, die der Kläger steuerlich geltend machte. Eine im März 1991 für die Jahre 1988 und 1989 durchgeführte Betriebsprüfung führte nicht zur Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Im Zuge der Prüfung wurde die Zuordnung der Börsentermingeschäfte für eigene und für fremde Rechnung zum betrieblichen/gewerblichen Bereich vom Beklagten nicht in...

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