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FG Köln Urteil vom 17.03.2011 - 2 K 2278/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sportliche Darbietung i.S. des Art. 17 Abs. 1 DBA-Österreich

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit des Veranstalters einer sportlichen Darbietung wird von der Regelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich erfasst, weshalb dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Dieses gilt unabhängig vom Ansässigkeitsstaat des Künstlers oder Sportlers.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 1 S. 3; DBA-Österreich Art. 17 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2; EStG § 50d Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.06.2012; Aktenzeichen I R 41/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Steuerabzugsbeträge, die von Vergütungen, die die Klägerin für die Überlassung von Live-Fernsehübertragungsrechten erhalten hat, nach § 50d Einkommensteuergesetz – EStG – zu erstatten sind.

Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie unterhält in Deutschland weder eine Betriebsstätte, noch hat sie hier einen ständigen Vertreter. Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Klägerin ist die Vermarktung von Rechten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, die von der A (im Folgenden: A) ausgerichtet werden. Die A lässt u.a. die internationalen, aber auch Clubwettbewerbe, e … jeweils in einem der Mitgliedsländer ausrichten.

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schloss die Klägerin u.a. mit der in Deutschland ansässigen B GmbH (im Folgenden: B GmbH) in den Jahren 2005 bis 2007 Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an näher bezeichneten internationalen Spielen … ab, die zum Teil in Deutschland stattfanden. Zweck der Überlassung war die Liveübertragung oder Nachverwertung von Aufzeichnungen der bezeichneten Spiele im deutschen Fernsehen.

Aufgrund dieser Verträge zahlte die B GmbH in den Jahren 2006 und 2007 die in ...

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