Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtsteuerbare hoheitliche Tätigkeit bei der entgeltlichen Überlassung von Parkflächen
Leitsatz (redaktionell)
1) Erlässt eine Gemeinde für einen bestimmten Bereich ein zeitlich befristetes Parkverbot und gestattet ein gebührenpflichtiges Parken nur an bestimmten Stellen, so dient diese Maßnahme dem Verkehrsfluss und ist damit dem hoheitlichen Bereich der Gemeinde zuzuordnen.
2) Die Nichtbesteuerung von Gebühren aus einer Parkraumbewirtschaftung führt nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Gemeinde das Parken in dem betroffenen Bereich die meiste Zeit über unentgeltlich erlaubt.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einnahmen aus dem Betrieb einer „Tiefgarage” der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Klägerin ist als Gemeinde eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie betrieb im Streitjahr 2001 in D die sog. Tiefgarage am Bürgerhaus H. In diesem Bereich galt ein Parkverbot. Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung wurden Parkgebühren über Parkautomaten erhoben. Die Nutzung war wie folgt geregelt:
H
bis zu 15 Minuten frei
danach pro Viertelstunde 0,50 DM, keine zeitliche Begrenzung
gebührenpflichtig Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Samstags von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, ansonsten war das Parken hier frei erlaubt
keine Tagestickets
Ergänzend wird auf die Niederschrift über eine Verkehrsbesprechung am 19.1089 Bezug genommen (Bl 41 GA). Die Stellplätze 4 bis 39 in der sog. Tiefgarage waren gemäß Widmungsverfügung vom 12.7.2000 als Gemeindesstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet (s. Blatt 80 Der Rechtsbehelfsakte).
Im Jahr 2001 kam ein weiteres Parkhaus (K-Straße in F) hinzu, das aber erst ab 2003 der Pa...