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FG Köln Urteil vom 16.10.2003 - 7 K 1371/01

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit des § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG

Leitsatz (redaktionell)

Die Anwendung des § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG verstößt im Falle eines inländischen nicht gewerbesteuerpflichtigen Vermieters oder Verpächters auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 26.10.1999, BStBl. II 1999, 851 nicht gegen gemeinschaftsrechtliche oder verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze.

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 7 S. 1; EGV Art. 59; GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 8 Nr. 7

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Streitjahr 1998 zu Recht eine Hinzurechnung der Hälfte der von der Klägerin in diesem Jahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden und im fremden Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorgenommen hat.

Das Einzelunternehmen … hat im Wege der Betriebsverpachtung sein bewegliches Anlagevermögen an die Klägerin verpachtet

Aus diesem Grunde erklärte die Klägerin Im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1998 bei den Hinzurechnungen einen Betrag in Höhe von 38.580 DM als hälftigen Anteil der von ihr im Streitjahr geleisteten Miet- und Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 7 Satz 1 (GewStG). Unter Berücksichtigung dieser Angabe ermittelte der Beklagte im Rahmen des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag für 1998 vom 09.06.2000 eine Summe des Gewinns und der Hinzurechnung in Höhe von … DM und setzte unter Berücksichtigung dieser Bemessungsgrundlage einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von … DM fest.

Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig. Aus den Erläuterungen zum Bescheid ergibt sich, dass sich die Vorläufigkeit au...

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