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FG Köln Urteil vom 16.06.2011 - 10 K 4736/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauerndes Getrenntleben zwischen Ehegatten, von denen einer im Wachkoma liegt

 

Leitsatz (redaktionell)

Liegt ein Ehegatte im Wachkoma und wird künstlich ernährt, hört die Haushaltsgemeinschaft mit seinem Ehegatten als Voraussetzung für die Zusammenveranlagung auf zu bestehen, wenn der gesunde Ehegatte während derselben Zeit schon einen neuen Lebenspartner mit einem gemeinsamen Kind hat.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner im Koma liegenden Ehefrau vorzunehmen ist.

Der Kläger ist verheiratet und bezieht als Busfahrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau, mit der er zwei in den Jahren 1996 und 1998 geborene Kinder hat, liegt nach einem am 3. Oktober 2002 erlittenen Badeunfall im Wachkoma und wird seit Februar 2003 in einem Pflegeheim in A künstlich ernährt betreut. Im Oktober 2003 wurde auf das Konto des Klägers eine Invaliditätsentschädigung i.H.v. 232.352 EUR ausgezahlt. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe mit seiner Ehefrau immer nur ein Konto gehabt, welches unter seinem Namen geführt worden sei. Auf dieses Konto sei dann auch die Versicherungsleistung geflossen. Kapitaleinkünfte wurden allerdings weder für 2004 noch für 2005 erklärt. Die Kosten der Heimunterbringung im Streitjahr 2006 wurden aus den Versicherungsleistungen bestritten.

Nach dem Unfall wurden die Kinder des Klägers zunächst rd. 2 Jahre von der Schwester des Klägers betreut. Seit Oktober 2004 lebt Frau B (B) im Haushalt des Klägers, nach Angaben des Klägers zunächst, um den Haushalt zu führen und die Kinder zu versorgen. Der Kläger habe Frau B in seinem Heimatland über die Familie kennengelernt und mit nach Deutschland gebracht. Diese habe dan...

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    Einkommensteuergesetz / § 26 Veranlagung von Ehegatten
    Einkommensteuergesetz / § 26 Veranlagung von Ehegatten

      (1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn   1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,   2. ...

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