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FG Köln Urteil vom 16.05.2012 - 10 K 712/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Kapitaleinkünften entfällt nicht durch Abtretung der zugrundeliegenden Forderungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlt ein Abtretungsempfänger eine Entschädigung für entgehende Einnahmen aus einer Darlehensforderung und einer Zinsforderung, so verbleibt es beim Abtretenden bei Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Entschädigungszahlung ist nicht allein als auf die Darlehensforderung geleistet anzusehen, sondern zumindest im Verhältnis von Darlehens- zu Zinsforderung aufzuteilen. Es bleibt offen, ob nicht sogar gem. § 367 Abs. 1 BGB von einer vollen Zuordnung auf die Zinsforderung auszugehen ist.

 

Normenkette

BGB § 367 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die u.a. im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die Klägerin hatte zwei Darlehensforderungen in Höhe von 76.693,78 EUR und 63.911,49 EUR gegen ihren Vater, die sie zusammen mit den seit 1999 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 57.176,40 EUR und 49.266,08 EUR am 28. November und 30. November 2006 im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vaters als Forderungen angemeldet hat. Die Forderungen in Höhe von insgesamt 247.047,75 EUR wurden am 17. Januar 2007 insolvenzrechtlich festgestellt.

Am 23. Juni 2007 trat die Klägerin die Forderungen an ihre Schwester ab. Dafür standen ihr Entschädigungen in Höhe von 107.500 EUR und 90.500 EUR zu, die am 28. November 2007 auf ihr Konto überwiesen wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärungen nebst ergänzenden Vereinbarungen vom 23. Juni 2007 Bezug genommen.

Im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 24. September 2009 erfasste der Beklagte Einnahmen der Kläge...

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