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FG Köln Urteil vom 15.11.2018 - 14 K 2164/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für ein im EU-Ausland lebendes Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen polnischen Staatsbürger steht Kindergeld für ein bei der Mutter im polnischen Familienhaushalt lebendes Kind zu, wenn den Eltern für das Kind in Polen auf Grund Überschreitens der Einkommensgrenzen kein Kindergeld zusteht.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 3, § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 6; EGV 883/2004 Art 68 Abs. 1, 2 S. 1; EGV 987/2009 Art 60 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.02.2021; Aktenzeichen III R 27/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides über Kindergeld für das am 5. Juni 2013 geborene Kind betreffend den Streitzeitraum (Januar bis April 2015).

Der Kläger ist polnischer Staatsbürger und seit dem 26. Juni 2010 verheiratet. Er hat einen Wohnsitz im Inland und ist im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Das Kind lebt im Haushalt seiner Eltern in Polen. Die Ehefrau des Klägers hat sich damit einverstanden erklärt, dass das Kindergeld an den Kläger gezahlt wird (Bl. 7 der Kindergeldakte). Die Ehefrau des Klägers war nach ihren Angaben im Kindergeldantrag weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig. Das polnische Gemeindezentrum für Sozialhilfe bestätigte am 22. April 2015, dass die Ehefrau des Klägers keine Familienleistungen bekommt (Bl. 25 und 17 der Kindergeldakte). Mit Datum vom 9. Mai 2018 bescheinigte die Behörde abermals, dass der Kläger und seine Ehefrau kein Kindergeld für das Kind in Polen beziehen, da das Familieneinkommen die im Bewilligungszeitraum 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 gültige Einkommensgrenze von 574 Zloty überstieg (Bl. 150 f. der Gerichtsakte)...

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