Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerlicher Verlustabzug - Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften ist die erforderliche Unternehmensidentität für den Verlustabzug nach § 10a GewStG nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die auch bei Einzelunternehmen gelten.
2) Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bleibt ein gewerbesteuerlicher Verlust danach unberücksichtigt, wenn in den verschiedenen Jahren sachlich verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden.
3) Das Halten eines Grundstücks zur abstrakten "Nutzbarmachung eines Standorts" und (noch) ohne Bezug zu einer Nutzung des Standorts zu konkreten eigenwirtschaftlichen Zwecken ist keine gewerbliche Tätigkeit.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15; GewStG § 10a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 um das Vorliegen der für einen gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderlichen Unternehmensidentität.
I.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der A-Gruppe, deren Geschäftsgegenstand auf dem Bausektor liegt. Die Klägerin war 1977 gegründet worden und firmierte bis Ende 2003 unter „A1 GmbH & Co. KG”. Sie hatte zunächst bis 1988 Fertiggaragen hergestellt und dafür eine Produktionshalle auf dem Grund und Boden der A … B GmbH & Co. KG (im Folgenden: A … B) in CB errichtet und genutzt, die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in dem wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin steht.
Die A … B ist mit weniger als 1 v.H. als Komplementärin an der Klägerin beteiligt. Kommanditisten der Klägerin sind A2 und A3 zu gleichen Anteilen.
Die A … B betreibt Auskiesungen auf eigenen, in räuml...