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FG Köln Urteil vom 15.08.2013 - 15 K 1858/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstbehalt im Rahmen von Krankenversicherungsbeiträgen nicht abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Selbstbehaltsbeträge, mit denen sich ein Versicherter geringere Beiträge erkauft, sind nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG als Sonderausgaben abziehbar, weil es sich dabei nicht um "Beiträge" an das Versicherungsunternehmen handelt und diese auch nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes dienen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.06.2016; Aktenzeichen X R 43/14)

BFH (Aktenzeichen VI R 29/14)

 

Tatbestand

Strittig ist die Abzugsfähigkeit eines Selbstbehalts im Rahmen der Versicherungsbeiträge bei Krankenversicherungen für den Kläger und seine Töchter als Sonderausgaben.

Der Kläger (und seine beiden Töchter) haben private Krankenversicherungsverträge abgeschlossen; dabei wurden geringere Versicherungsbeiträge durch einen Selbstbehalt erkauft.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Kläger zunächst einen Selbstbehalt in Höhe von 1.800,– EUR für sich und in Höhe von 1.080,– EUR für seine Tochter A, geb. ….01.1998, als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der Kläger wurde zunächst mit Einkommensteuerbescheid vom 28.11.2011 erklärungsgemäß veranlagt (Änderungsbescheid nach Feststellungsbescheid vom 09.12.2011). Mit Einspruch vom 15.12.2011 machte der Kläger geltend, die Selbstbehalte für sich und seine Töchter (je 1080,– EUR) seien als Sonderausgaben zu berücksichtigen, da sie sich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht auswirken würden.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.06.2012 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage, bei Gericht eingegangen am 15.06.2012, macht der Kläger geltend, mit dem Selbstbehalt erkaufe er nicht nur für sich, sondern auch für s...

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