Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht öffentlich-rechtlicher Stiftungen auch nach § 3 Abs. 1 KStG möglich
Leitsatz (redaktionell)
§ 3 Abs. 1 KStG ist eine selbstständige Anspruchsgrundlage, durch die der Katalog der steuerpflichtigen Gebilde des § 1 KStG - auch bezüglich öffentlich-rechtlicher Gebilde - erweitert wird.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG auf Seiten des von der Stiftung Begünstigten genügt, um den Tatbestand des § 3 Abs. 1 KStG zu erfüllen.
Normenkette
KStG § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1, 1 Nrn. 5-6; EStG § 3 Nr. 11
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin hinsichtlich der Erträge aus der Stiftung … körperschaftsteuerpflichtig ist.
Der am … verstorbene … errichtete im Jahr … ein Testament, nach dem dieser das Gut … der Armenverwaltung der Stadt … zum Zwecke einer zu verwaltenden besonderen Stiftung vermachte. Die Erträge dieser Stiftung sollten nach Abzug der Verwaltungskosten für Stipendien für die Erziehung und Ausbildung von jeweils … Kindern aus der Nachkommenschaft der … des Erblassers verwendet werden. Im Falle des Aussterbens dieser Nachkommenschaft sollte die Stiftung den Bürgerkindern der Stadt … zu Gute kommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Testament Bezug genommen.
Die Stadt … nahm die Stiftung an. Nachdem die Königliche Regierung am … die erforderliche Genehmigung erteilt hatte, sah die Stadt … die Stiftung als „ins Leben getreten” an. Noch im Jahre … übernahm die Stadt das Gut in das Gemeindevermögen und verwaltete es in der Folgezeit – gesondert von ihrem übrigen Vermögen – entsprechend den Anordnungen des Stifters.
Seit … wurde die Stiftung mit Genehmigung des Regierungspräsidenten … auf der Grundlage einer vom Rat der Stadt … beschlossenen, nicht veröffentlichte...