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FG Köln Urteil vom 15.08.2000 - 13 K 7617/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht öffentlich-rechtlicher Stiftungen auch nach § 3 Abs. 1 KStG möglich

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 3 Abs. 1 KStG ist eine selbstständige Anspruchsgrundlage, durch die der Katalog der steuerpflichtigen Gebilde des § 1 KStG - auch bezüglich öffentlich-rechtlicher Gebilde - erweitert wird.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG auf Seiten des von der Stiftung Begünstigten genügt, um den Tatbestand des § 3 Abs. 1 KStG zu erfüllen.

 

Normenkette

KStG § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1, 1 Nrn. 5-6; EStG § 3 Nr. 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.2003; Aktenzeichen I R 106/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin hinsichtlich der Erträge aus der Stiftung … körperschaftsteuerpflichtig ist.

Der am … verstorbene … errichtete im Jahr … ein Testament, nach dem dieser das Gut … der Armenverwaltung der Stadt … zum Zwecke einer zu verwaltenden besonderen Stiftung vermachte. Die Erträge dieser Stiftung sollten nach Abzug der Verwaltungskosten für Stipendien für die Erziehung und Ausbildung von jeweils … Kindern aus der Nachkommenschaft der … des Erblassers verwendet werden. Im Falle des Aussterbens dieser Nachkommenschaft sollte die Stiftung den Bürgerkindern der Stadt … zu Gute kommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Testament Bezug genommen.

Die Stadt … nahm die Stiftung an. Nachdem die Königliche Regierung am … die erforderliche Genehmigung erteilt hatte, sah die Stadt … die Stiftung als „ins Leben getreten” an. Noch im Jahre … übernahm die Stadt das Gut in das Gemeindevermögen und verwaltete es in der Folgezeit – gesondert von ihrem übrigen Vermögen – entsprechend den Anordnungen des Stifters.

Seit … wurde die Stiftung mit Genehmigung des Regierungspräsidenten … auf der Grundlage einer vom Rat der Stadt … beschlossenen, nicht veröffentlichte...

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    Körperschaftsteuergesetz / § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden [Bis 31.12.2023: nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden]
    Körperschaftsteuergesetz / § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden [Bis 31.12.2023: nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden]

      (1)[2] Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen ...

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