Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
Die Zusage einer Pension an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn der Geschäftsführer einerseits entsprechende Vorleistungen erbracht hat und wenn die Kapitalgesellschaft andererseits entsprechend leistungsfähig ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin führt ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni und betreibt einen Party- und Carteringservice. Nach den Dienstverträgen mit den damals zwei Geschäftsführern begann deren Arbeitsverhältnis zum 1. September 1991. In § 8 des jeweiligen Vertrages war eine Altersversorgung in Aussicht gestellt, die aber erst nach Abschluss entsprechender Rückdeckungsversicherungen wirksam werden sollte.
Die Klägerin hatte folgende Zahlungen für Versicherungen als Aufwand gebucht: 1992/93 9.783,20 DM, 1993/94 24.121,10 DM und 1994/95 25.070,40 DM. Eine zunächst gebildete Rückstellung für Pensionen wurde 1994/95 aufgelöst.
Bei den Zahlungen für Versicherungen ging der Beklagte von verdeckten Gewinnausschüttungen aus und erhöhte das Einkommen in den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden 1993 bis 1995 um die vorstehend genannten Beträge. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin beruft sich darauf, die Versicherungsleistungen erfüllten nicht den Begriff einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil infolge der Aktivierung der Rückdeckungsansprüche keine Vermögensminderung eintrete. Die Ansprüche der Rückdec...