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FG Köln Urteil vom 14.04.2021 - 2 K 2629/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfung einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gerichtliche Überprüfung, ob eine Beschwerdeentscheidung einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde auch inhaltlich zutreffend ist, ist in der DSGVO nicht vorgesehen.

 

Normenkette

DSGVO Art. 78, 77

 

Tatbestand

Die Klägerin rügt die fehlerhafte steuerliche Berücksichtigung ihrer drei volljährigen Kinder sowie ihrer Schwerbehinderung im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das Finanzamt P.

Mit einer Beschwerde vom 17.01.2020 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, dass ihr bis zum Abschluss der Ausbildung ihrer Kinder ein Kinderfreibetrag zustehe. Die Klägerin habe den Arbeitgebern sowie dem Finanzamt die Nachweise für die Ausbildungen ihrer Kinder vorgelegt. Die Kinder seien jedoch steuerrechtlich nicht zutreffend berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund werde die Unterstützung bei der Korrektur der bei dem Finanzamt vorgehaltenen Daten beantragt.

Das Finanzamt teilte daraufhin dem Beklagten mit, dass die Klägerin am 23.03.2019 erstmals eine Mitteilung hinsichtlich der über sie gespeicherten Daten nach Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angefordert habe. Daraufhin habe das Finanzamt der Klägerin am 08.04.2019 mitgeteilt, dass ausschließlich Grunddaten, also die persönlichen Identifikations- und Kontaktdaten gespeichert gewesen seien. Diese Informationen seien übersandt worden. Daraufhin habe die Klägerin die falsche Eintragung ihrer Kinder hinsichtlich eines Kinderfreibetrages bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gerügt. Diesbezüglich teilte das Finanzamt mit, dass Freibeträge für Kinder gemäß § 32 EStG bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr ohne Weiteres in den elektronischen Loh...

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