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FG Köln Urteil vom 12.10.1994 - 11 K 2783/92

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen X R 7/96)

BFH (Aktenzeichen X R 24/95)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Arbeitgeberanteilen nach § 10 Abs. 3 EStG für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984.

Die Kläger, Eheleute, wurden in den Streitjahren 1978–1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist sei dem 01.01.1978 mit 40 % an der Firma … und … beteiligt. Gleichzeitig ist er Geschäftsführer dieser Firma. Zu Beginn der Arbeitnehmertätigkeit wurde ihm auf Antrage von der zuständigen …krankenkasse mitgeteilt, daß er aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sei. Daraufhin wurden die Arbeitnehmerbeiträge zu diesen Versicherungen vom Arbeitslohn einbehalten und an die Sozialversicherungsträger abgeführt.

Die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre wurden in den Jahren 1980 bis 1986 bei dem Beklagten eingereicht, zuletzt die Steuererklärung für 1984 am …. In den Veranlagungen übernahm der Beklagten die erklärten Angaben zur Sozialversicherungspflicht, da der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf der Lohnsteuerkarte bestätigt hatte.

Dies führte dazu, daß bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen für die Jahre 1978 bis 1988 der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 EStG um die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung gekürzt wurde.

Mit Bescheid vom … teilte die …krankenkasse dem Arbeitgeber mit, daß der Kläger als Geschäftsführer der … weder kranken- und rentenversicherungspflichtig gewesen sei, noch habe er Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zu entrichten gehabt. Eine Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Arbeitgeberanteile erfolgte durch die verschiedenen Sozialversicherungsträger durch Überweisungen an die Firma … und ...

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