Nachgehend
Tatbestand
An der Klägerin, einem …unternehmen, sind die L., H. und R. … zu je 17 v.H. beteiligt. Die übrigen 49 v.H. werden von der X. GmbH & Co. KG gehalten, an der die L., H., R. zu gleichen Teilen beteiligt sind. Sie sind als Geschäftsführer bzw. als Prokurist für die Klägerin tätig.
In Ergänzung der Dienstverträge vom 31.12.1983 wurden am 17.10.1984 für die drei Gesellschafter Pensionsvereinbarungen getroffen. Diese gleichlautenden Vereinbarungen sehen nach einer Wartezeit von fünf Jahren Alters-, Invaliditäts- und Witwenrenten vor. Die Invaliditätsrente wurde in Höhe der Altersrente von anfangs … DM monatlich zugesagt, die Witwenrente in Höhe von 75 v.H. der Altersrente. Eine Rückdeckungsversicherung wurde nicht abgeschlossen.
Für die Streitjahre 1992 bis 1995 ergaben sich folgende Beträge (in DM):
Gewinn |
|
|
Aktiv-Vermögen |
Rückstellungen/ |
|
|
laut Bilanz |
|
Verbindlichkeiten |
|
|
|
laut Bilanz |
|
1992 |
+ |
… |
… |
… |
1993 |
- |
… |
… |
… |
1994 |
- |
… |
… |
… |
1995 |
+ |
… |
… |
… |
Pensionsrückstellungen |
|
laut versicherungsmathematischem |
laut Bilanz |
|
Gutachten |
1992 |
… |
… |
1993 |
… |
… |
1994 |
… |
… |
1995 |
… |
… |
Anläßlich einer für die Streitjahre 1992 bis 1995 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, die Pensionszusagen seien von Beginn an nicht finanzierbar gewesen. Es wurden daher zunächst keinerlei Pensionsrückstellungen an die drei Gesellschafter anerkannt.
Auf Tz. 2.2 und 2.9.2 des Prüfungsberichts vom 25.08.1997 wird Bezug genommen.
Der Gewinn 1992 wurde um die zum 31.12.1991 bestehenden Pensionsrückstellungen i.H.v. … DM erhöht. Die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen im Prüfungszeitraum wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert. Entsprechende Körperschaftsteuerbescheide erließ der Beklagte unter dem 30.4. und 1...