Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Umsatzsteuervorauszahlung; Erklärungspflicht
Leitsatz (redaktionell)
Die Haftung eines Geschäftsführers kann nicht damit begründet werden, dass er aufgrund seiner Mittelvorsorgepflicht zu einem früheren Zeitpunkt den Geschäftsbetrieb habe einstellen bzw. die Eröffnung des Konkursverfahrens habe beantragen müssen, mit der Folge, dass die konkrete Steuerschuld erst gar nicht entstanden wäre.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 1 S. 1; AO § 191 i.V.m. §§ 34, § 69
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Geschäftsführer für Umsatzsteuerschulden der Firma Q GmbH (nachfolgend GmbH) haftet.
Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 03.07.1991 gegründeten GmbH waren die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von elektronischen und sonstigen elektronischen Geräten sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. An der GmbH waren zuletzt der Kläger, die Firma T GmbH und ein Herr C beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war zuletzt der Geschäftsführer der Firma T GmbH, ein Herr D T.
Der Kläger hatte sein Amt als Geschäftsführer durch notariell beglaubigte Erklärung vom 18.08.1999 mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister niedergelegt. Nachdem es am folgenden Tag zu einer Auseinandersetzung mit dem Mitgeschäftsführer T gekommen war, erklärte der Kläger diesem gegenüber die sofortige Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer. Die Erklärung wurde im Anschluss an die Auseinandersetzung schriftlich fixiert und am 20.08.1999 sowohl Herrn T in seiner Funktion als Geschäftsführer der Firma T GmbH als auch Herrn C persönlich übergeben. Die Eintragung der Amtsniederlegung in das Handelsregister erfolgte a...