Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers; Vertrauensschutz
Leitsatz (redaktionell)
1) Aus Rechnungen mit fehlerhafter Anschrift des leistenden Unternehmers ist der Abzug von Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu versagen.
2) Dies gilt auch dann, wenn trotz fehlerhafter Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann.
3) Der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ist auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vorliegen; in diesem Fall kann der Vorsteuerabzug allein im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO gewährt werden.
Normenkette
UStG § 16; AO §§ 163, 227; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von in Rechnungen zweier Unternehmen enthaltenen Vorsteuerbeträgen.
Der Kläger betrieb im Streitjahr 2007 eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner Umsatzsteuererklärung 2007 vom 18.02.2009 erklärte er Vorsteuerbeträge i.H.v. 38.994,60 EUR. Dem stand eine Umsatzsteuer aus Lieferungen und sonstigen Leistungen i.H.v. 76.196,32 EUR gegenüber. Am 12.11.2008 begann eine den Kläger betreffende Umsatzsteuer-Sonderprüfung an Amtsstelle. Dabei gelangte die Prüferin zunächst zu dem Ergebnis, dass die erklärten Umsätze wegen ungeklärter Einlagen zu erhöhen seien. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge und Rechnungsbelege wurde von Hinzuschätzungen zu den erklärten Umsätzen abgesehen. Außerdem seien Vorsteuern hinsichtlich der Rechnungen zweier Unternehmen wegen falscher Rechnungsangaben bzw. fehlender Unternehmereigenschaft in Höhe von 11.923,79 EUR nicht abzugsfähig. Im Einzelnen handelte es sich um Vorsteuerbeträge enthalten in R...