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FG Köln Urteil vom 12.03.2009 - 10 K 4227/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwilliges soziales Jahr, Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "Weltwärts", Berufsausbildung

Leitsatz (redaktionell)

1) Wird ein freiwilliges soziales Jahr bei einem nicht gemäß § 10 Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG - zugelassenen Träger geleistet, besteht kein Kindergeldanspruch.

2) Ebenfalls kein Kindergeldanspruch besteht, wenn im Rahmen eines enwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "Weltwärts" keine Anerkennung der Entsendeorgansiation durch das BMZ vorliegt.

3) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Auslandsaufenthalt für Zwecke des Kindergeldgewährung als Berufsausbildung angesehen werden kann.

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; JFDG § 6; JFDG § 10; JFDG § 11; Weltwärts-Richtlinie des BMZ Abschn. 8; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin das Kindergeld für ihre im Juni 1989 geborene Tochter T zusteht.

T erwarb im Juni 2008 die allgemeine Hochschulreife. Das Kindergeld wurde der Klägerin gemäß der eingereichten Schulbescheinigung bis einschließlich Juli 2008 ausgezahlt.

T beabsichtigte, ein sozialpädagogisches Studium aufzunehmen. Voraussetzung für den Bachelor-Studiengang soziale Arbeit an der KFH in O ist ein dreimonatiges Vorpraktikum im sozialen Bereich (Kindergeld-Akte, Bl. 74, 106). Das Praktikum kann in sozialen Diensten und Einrichtungen von anerkannten oder ihnen gleichgestellten Trägern im Sozialwesen absolviert werden, sofern der Einsatz im sozialen Bereich und die Anleitung durch eine Fachkraft sichergestellt sind. Im Ausland erworbene Praktika sind nach Abs. 3 der Regelung zu berücksichtigen, wenn sie allgemein anerkannt sind oder ihre Gleichwertigkeit durch das Ministerium für Innovationen,...

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