Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhandlung in Abwesenheit des Klägers bzw. eines Prozessbevollmächtigten; Abkommensrechtliche Qualifikation von Genussrechtszinsen im DBA-Großbritannien
Leitsatz (redaktionell)
1) Erscheint weder der Kläger noch ein Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung, liegt kein Fall fehlender Vertretung vor, wenn der Kläger ordnungsgemäß über seinen Bevollmächtigten geladen wurde. Die Wirkung der ordnungsgemäßen Ladung geht nicht dadurch verloren, dass der Bevollmächtigte nach Empfang der Ladung sein Mandat niederlegt.
2) Genussrechtszinsen, die ein in Großbritannien ansässiger Steuerpflichtiger im Inland bezieht, sind gemäß Art. VII Abs. 1 DBA-Großbritannien als Zinsen zu qualifizieren.
3) Zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen kann auch das innerstaatliche Recht herangezogen werden.
Normenkette
EStG § 50d Abs. 1, 1 S. 2; DBA-Großbritannien Art. VI; DBA-Großbritannien Art. VII; DBA GBR Art. VII Abs. 1; DBA-Großbritannien Art. VII Abs. 4; FGO §§ 53, 53 Abs. 2, §§ 91, 91 Abs. 2, §§ 116, 116 Abs. 1, 1 Nr. 3; EStG § 50d
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zahlungen der X-Bank auf Genussscheinrechte als Einkünfte der im Ausland ansässigen Klägerin unter den Begriff der „Dividenden” oder der „Zinsen” im Sinne des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens fallen; nur im Fall der Dividenden besteht ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Klägerin – eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft – hatte Wandelgenussscheine (im Weiteren: Genussscheinrechte) der X-Bank erworben.
Die der Ausgabe dieser Genusscheinrechte zugrunde liegenden Vertragsbedingungen – Genussscheinbedingungen (GB) – lauteten auszugsweise:
§ 1
(1) Die X-Bank Aktiengesellschaft, V, begibt aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlun...