rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Dividenden/Zinsen
Leitsatz (redaktionell)
Bereits die Nichtbeteiligung am Liquidationserlös bzw. den stillen Reserven trotz - freilich geringer - Gefahr der Kapitaleinbuße bei der Ausgabe von Genussscheinen führt zur Annahme eines Darlehensverhältnisses im Sinne der Bestimmungen des DBA Großbritannien.
Normenkette
DBA-GB Art. XVIII A Abs. 4; DBA-GB Art. VII Abs. 1; DBA-GB Art. VI Abs. 1 S. 2; DBA-GB Art. VII Abs. 2; DBA-GB Art. VI Abs. 4; EStG § 50d Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zahlungen der X-Bank (X-Bank) auf Genussscheinrechte als Einkünfte der im Ausland ansässigen Klägerin unter den Begriff der „Dividenden” oder der „Zinsen” im Sinne des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen fallen; nur im Fall der Dividenden besteht ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft.
Die Vorgängerin der Klägerin (Y-BANK Ltd.), deren Rechtsnachfolge diese angetreten hat, hatte Wandelgenussscheine (im Weiteren: Genussscheinrechte) der X-Bank erworben.
Die der Ausgabe dieser Genussscheinrechte zugrundeliegenden Vertragsbedingungen – Genussscheinbedingungen (GB) – lauteten auszugsweise:
§ 1
(1) Die X-Bank,A, nachstehend „X-Bank” genannt, begibt aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 23. Mai 1990 Wandelgenussscheine gemäß § 10 Abs. 5 KWG im Gesamtnennbetrag von 600.000.000,– DM.
…
§ 2
(1) Die Wandelgenussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der X-Bank vorgehende jährliche Ausschüttung in Höhe von 9,25 % des Nennbetrags der Wandelgenussscheine.
(2) Der Ausschüttungsanspruch mindert sich insoweit, als sich durch eine Ausschüttung ein Jahresfehlbetrag ergeben würde. Kann aufgrund dieser B...