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FG Köln Urteil vom 11.12.2003 - 2 K 5703/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ermäßigte Besteuerung; Teilfreistellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine ausländische Muttergesellschaft hat keinen Anspruch auf Steuerermäßigung gem. § 44d EStG, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Ermäßigung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine funktionslose Basisgesellschaft handelt.

2. Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft im Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn wirtschaftliche Gründe fehlen.

 

Normenkette

EStG § 44d Abs. 2, § 50d Abs. 1a a.F.; AO § 42; EStG § 44d Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen I R 74, 88/04)

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen I R 88/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, dass einbehaltene Kapitalertragsteuer gemäß § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für die Streitjahre 1994 und 1995 geltenden Fassung auf 5 v.H. ermäßigt und der darüber hinaus gehende Betrag gemäß § 50d Abs. 1 EStG erstattet wird.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Sie wurde im Jahre 1987 im Zusammenhang mit der geschäftlichen Expansion der A-Gruppe errichtet. Sie ist u.a. Gesellschafterin der „CD-GmbH” in D. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die „F- N.V.” auf den GP. Diese wiederum ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der „H- Ltd” auf den J. An dieser Gesellschaft waren in den Streitjahren die drei natürlichen Personen LI, J, mit einem Anteil von 85 v.H., MO, Q, und RS, T, mit je einem Anteil von 7,5 v.H. beteiligt. Mit Wirkung vom 05. Mai 1995 haben die Gesellschafter der H-Ltd. ihre Beteiligungen an die in V ansässige „Wxx” veräußert. Die Klägerin war außer...

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