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FG Köln Urteil vom 11.12.2003 - 2 K 5657/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerentlastung für funktionslose Basisgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn hierfür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.

2) Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", gilt dies auch dann, wenn es sich bei dem Sitzstaat der ausländischen Kapitalgesellschaft nicht um ein Niedrigbesteuerungsland handelt.

3) Handelt es sich bei der zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft um eine Domizilgesellschaft, begründet die tatsächlich gewählte Gestaltung bereits die Vermutung, dass die Gesellschaft nicht selber wirtschaftlich tätig ist.

4) Die Steuerentlastung gem. § 50d Abs. 1 EStG ist der zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft nach § 50d Abs. 1a EStG zu versagen, soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten.

 

Normenkette

EStG § 44d Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, Abs. 2, § 50d, § 50d Abs. 1, 1a; AO § 42; EStG § 44d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen I R 74, 88/04)

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen I R 74/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, dass einbehaltene Kapitalertragsteuer gemäß § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr 1994 geltenden Fassung auf 5 v.H. ermäßigt und der darüber hinaus gehende Betrag gemäß § 50d Abs. 1 EStG erstattet wird.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Sie wurde im Jahre 1981 im Zusammenhang mit der geschäftlichen Expansion der …-Gruppe e...

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