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FG Köln Urteil vom 11.03.2020 - 9 K 2340/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuteilung von Aktien ("Bonus-Aktien") kein Kapitalertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die aufgrund einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von dieser veranlasste Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmens, verbunden mit einer zusätzlichen Zahlung, stellt eine nach § 20 Abs. 4a EStG begünstigte Kapitalmaßnahme dar und führt bei den Anteilseignern nicht zu steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 4a, 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2021; Aktenzeichen VIII R 14/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Zuweisung von 165,690 Aktien an der A … Inc. in das Depot des Klägers aufgrund seiner Beteiligung an der G Group PLC im Streitjahr.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist …, die Klägerin ist …. Sie erzielten neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit solche aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie (der Kläger) aus freiberuflicher Tätigkeit als und aus einer mitunternehmerischen Beteiligung.

Der Kläger hielt in einem Wertpapierdepot bei der M-Bank u.a. seit dem Jahr 2010 6300 Aktien (Anschaffungskosten: 10.158 €) an der G Group PLC (im Folgenden: G). G war bis zum Jahr 2013 mittelbar zu 100 % an der G … Ltd. beteiligt, diese ihrerseits wiederum unmittelbar an der G Q. Die G Q hielt mittelbar 45% der Anteile an dem US-amerikanischen Unternehmen A W. Mit Vertrag vom … 2013 hatte die G … Ltd. ihre Beteiligung an der G Q an A … Inc. (im Folgenden: A) gegen Bargeld sowie gegen die Übertragung von Aktien an der A veräußert, insgesamt betrug die Gegenleistung rund … USD. Neben der Bekanntmachung dieses Vertrags hatte sie am gleichen Tag ...

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