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FG Köln Urteil vom 09.10.2003 - 10 K 2759/99

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Anschaffungskosten durch krisenbestimmtes Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein krisenbestimmtes Darlehen liegt auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nicht von vorneherein erklärt hat, er werde von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nach §§ 609 Abs. 2, 610, 626, 554a BGB keinen Gebrauch machen, er diese Erklärung aber noch vor Eintritt der Krise bindend gegenüber der Gesellschaft oder deren Gläubigern abgibt.

 

Normenkette

BGB § 609 Abs. 2, §§ 610, 626, 554a; EStG § 17 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten, die durch den Verlust eines Darlehens entstanden sind.

Der Kläger war am Stammkapital der Firma „C-GmbH” (GmbH) von 50.000 DM seit Oktober 1987 mit 25.000 DM beteiligt. Mitgesellschafter war Herr M. W, im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der GmbH war Frau MW. Angesichts der positiven Entwicklung der GmbH in den Jahren 1991 und 1992 wurde im Juni 1993 eine Gewinnausschüttung beschlossen. Die Ausschüttung wurde körperschaftsteuerlich abgewickelt und einkommensteuerlich erfasst. Allerdings beschlossen die Gesellschafter aufgrund einer leicht rezessiven Entwicklung in 1993, den Auszahlungsanspruch auf die Netto-Ausschüttung der Gesellschaft als verzinsliches Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die sich daraus ergebenden Darlehensforderungen der Gesellschafter wurden in den Jahren 1993, 1994 und 1995 verzinst; die Zinseinnahmen wurden entsprechend einkommensteuerlich berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 21. August 1995 teilte die Geschäftsführerin der GmbH dem Kläger und W mit, dass die GmbH – wie schon die Bilanz für 1994 gezeigt habe – nicht mehr in der Lage sei, kostendeckend zu arbeiten. Mit dem bestehenden Personal könne nicht genug Umsatz ...

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