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FG Köln Urteil vom 09.06.2016 - 10 K 1128/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Beteiligungshöhe bei § 8b KStG

Leitsatz (redaktionell)

Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe im Rahmen des § 8b Abs. 4 KStG ist allein das zivilrechtliche Eigentum maßgeblich. Unerheblich sind mögliche Anwartschaften eines Dritten.

Normenkette

KStG § 8b Abs. 4; KStG § 8b Abs. 5; GmbHG § 54 Abs. 3; EStG § 17; UmwStG § 20 Abs. 5; GewStG § 9 Nr. 2a; GewStG § 8 Nr. 5; KStG § 8b Abs. 1

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen sog. Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG.

Geschäftszweck der Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH tätig wird und deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, ist das Halten einer Beteiligung an der Bank R (im Folgenden Bank). Ursprünglich war die Bank in der Rechtsform einer AG ausgestaltet. Das Stammkapital betrug insgesamt 500.000 Euro, wovon auf die Klägerin 170.000 Euro, d.h. 34%, entfielen. Neben der Klägerin war an der Bank unter anderem auch die P GmbH (im Folgenden P GmbH) mit 51% beteiligt. Daneben hatte die P GmbH in die Bank eine stille Einlage in Höhe von 140 Mio. Euro eingebracht, die zum haftenden Eigenkapital zählte. Darüber hinaus bestand zwischen der Bank und der P GmbH ein Ergebnisabführungsvertrag. Aufgrund dieses Vertrags erhielt die Klägerin als Minderheitsgesellschafterin jährlich eine Ausgleichszahlung ausgeschüttet.

Im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung der Bank am ….12.2012 wurde die Umwandlung der Bank in die Rechtsform einer GmbH beschlossen. Die Umwandlung war bedingt auf die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister. Ausweislich der durch den Umwandlungsbeschluss geänderten Satzung sollte das Stammkapital weiterhin 500.000 Euro betragen. Auch die Anteile sollten danach unverändert bleiben und die stille Gesellscha...

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