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FG Köln Urteil vom 09.05.2007 - 10 K 983/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für aus humanitären Gründen geduldete Ausländer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Senat hält entgegen der Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG Nds. v. 23.1.2006 - 16 K 12/04, EFG 2006, 751) eine Klage auf Gewährung von Kindergeld auch für die Monate nach Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung für zulässig.

2) Der Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung gilt entgegen § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 nicht für solche ausländische Eltern, die auf unbestimmte Zeit aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten, vgl. BVerfG v. 6.7.2004 - 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160 = BFH/NV 2005, Beil. 2, 114.

3) Entgegen BFH v. 15.3.2007 - III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234 ist die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG v. 13.12.2006 nicht auf Sachverhalte vor dem 1.1. 2005 anwendbar.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen III R 43/07)

BFH (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen III R 43/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Staatsbürgerin der Elfenbeinküste. Sie hatte im Jahr 1999 einen Deutschen geheiratet und lebt seitdem in der BRD. In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um eine Aufenthaltserlaubnis. Seit August 2002 hält sich auch der 1988 geborene Sohn K der Klägerin aus einer früheren Verbindung im Inland auf. Noch vor der Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin reichte der Ehemann die Scheidung ein. Seit Oktober 2002 lebt K im Haushalt der Klägerin.

Vor dem Hintergrund des anhängigen Scheidungsverfahrens erließ die Ausländerbehörde am 19. November 2002 eine Ausweisungsverfügung gegen die Klägerin, die weder über eine Aufenthaltserlaubnis noch e...

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